Freitag, 1. Januar 2010

Vereinsstatuten & Gründungsprotokoll

 

GRÜNDUNGSPROTOKOLL

des Vereins

IG Windschatten



abgehalten am Donnerstag, 1. September 2009 um 20.00 Uhr
im Restaurant Metzgerhalle, 6003 Luzern
 
Traktandenliste:
1. Begrüssung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung der Traktandenliste
3. Wahl des Tagungspräsidenten
4. Wahl des Protokollführers
5. Grund für die Errichtung des IG Windschatten
6. Genehmigung der Statuten des IG Windschatten
7. Wahl der Verwaltung
8. Allgemeine Umfrage
1. Begrüssung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
Frank begrüsst als Einladender die Anwesenden und stellt fest, dass für die Gründung des Vereins IG Windschatten folgende Personen anwesend sind:
- Frank
- Mändu
- Gregi
Demnach ist die gemäss Art. 60 ff. ZGB zur Gründung eines Vereins erforderliche Zahl von Gründungsmitgliedern vorliegend erfüllt und die Gründungsversammlung beschlussfähig.
2. Genehmigungen der Traktandenliste
Auf Antrag von Frank wird die Traktandenliste einstimmig genehmigt.
3. Wahl des Tagungspräsidenten

Gregi erklärt sich bereit, als Tagungspräsident zu fungieren. Der Vorschlag wird von der Gründerversammlung einstimmig gut geheißen, und Gregor Koller übernimmt den Vorsitz der Gründerversammlung.

4. Wahl des Protokollführers
Auf Antrag von Frank wird Mändu als Protokollführer der Gründerversammlung bestimmt.
5. Grund für die Errichtung des Vereins IG Windschatten

Seit geraumer Zeit besteht von der Mehrheit der IG Windschatten Teilnehmer ein Bedürfnis, Ihre Interessen gegenüber innen und aussen zu verstärken, standardisieren und zu schützen. Um diese Rechtsgemeinschaft in zeitlicher und persönlicher Hinsicht zu festigen, drängt sich der Zusammenschluss der Interessenten zu einer Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit auf. Dabei stellt der Verein als Körperschaft mit ideellem Zweck vorliegend die geeignetste Rechtsform dar.
Die Gründungsmitglieder sind mit diesen Feststellungen vollumfänglich einverstanden.




6. Genehmigung der Statuten des Vereins IG Windschatten
Frank bittet den Protokollführer die von ihm verfassten Statuten vorzustellen. Mändu präsentiert jeden einzelnen Artikel. Es werden von den Anwesenden keine Änderungen vorgenommen.
Die Statuten gemäss Beilage werden einstimmig von der Gründerversammlung angenommen. Frank erklärt die Gründung des Vereins IG Windschatten als vollzogen.
7. Wahl des Vorstands
Die Gründerversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr bis zur ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2010 folgende Mitglieder des Vorstands:
- Gregi als Präsident
- Mändu als Aktuar
- Mändu als Kassier
Die Gewählten nehmen die Wahl an.

9. Allgemeine Umfrage
Der Vorsitzende dankt zum Schluss allen Anwesenden für die tatkräftige Unterstützung der IG Windschatten.
Die allgemeine Umfrage wird nicht weiter benutzt und der Vorsitzende schliesst um 22.00 Uhr die Versammlung.
Der Tagungspräsident: Der Protokollführer:
___________________ ____________________
Gregi Mändu
Die Gründungsmitglieder:
___________________
Frank
___________________
Mändu
___________________
Gregi


Beilage:
- Statuten des Vereins IG Windschatten
 
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Vereinsstatuten IG Windschatten



Verein IG Windschatten

mit Sitz in Luzern

 

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „IG Windschatten“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern.
2. Zweck
Der Verein bezweckt velobegeisterte Leute für gemeinsame Ausfahrten zusammenzubringen. Diese Ausfahrten sind von den Mitgliedern organisiert und können von jedem Mitglied besucht werden.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der IG Windschatten hat.
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn der Bezug zum Velofahren deutlich erkennbar ist.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Herbst statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 2 Wochen zum voraus eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d) Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Kassier.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
10. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 1.9.2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
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Der Vorsitzende: Der Protokollführer:
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Gregi  Mändu